Für das Opferfest und das Fastenbrechen können sich muslimische Kinder vom Schulunterricht im Kanton Zürich mehrere Tage dispensieren lassen. Das führt in einigen Schulklassen zu zahlreichen Absenzen. Mit einem Postulat verlangten EDU, EVP und SVP, dass künftig für religiöse Feiertage, an denen nicht sowieso der Schulunterricht ausfällt, Jokertage eingesetzt werden müssen, von denen ja alle Kinder laut Volksschulgesetz jährlich zwei zu Gute haben. Hier meine Argumente:
- Die Realität an Schulen mit hohem Migrationsanteil – zum Beispiel an Sek B -Klassen in der Stadt Zürich – ist diejenige, dass bis zu zwei Drittel der Schülerinnen und Schüler an Bayram (muslimische Feiertage) dem Unterricht fernbleiben. Dabei fehlen – so stellte ich als Lehrperson für Religion und Kultur fest – auch Muslime, die keine Ahnung von ihrer eigenen Religion haben. Die Dispensationsmöglichkeit wird schamlos ausgenutzt.
- Schülerinnen und Schüler, die wirklich religiös sind und ihre Religion auch dann pflegen, wenn keine Schule stattfindet, sind bereit, einen Jokertag dafür einzusetzen. Diesen Eltern und Kindern leuchtet sogar ein, dass eine Gesellschaft – auch die Schweizerische –religiöse Wurzeln hat, welche halt nun einmal den Alltag, zum Beispiel die schulfreien Tage, mitbestimmen.
- Weder für Religionen auf hinduistischer oder buddhistischer Basis, noch für Juden noch für Katholiken (z.B. Allerheiligen) bilden unsere Schul- und Freiertage ein Problem. Sie stellen praktisch nie Dispensationsgesuche.
- Statistiken beweisen, dass gerade Kinder mit Migrationshintergrund aus muslimischen Ländern sich aus schulischen Gründen Absenzen am wenigsten leisten können. Gerade diese Jugendlichen aber bemerken dann vier Wochen vor den Sommerferien, dass sie die jährlichen Jokertage noch nicht gebraucht haben und bringen ihre Eltern, die das System oft nicht durchschauen, dazu, den Antrag zu stellen. Und wieder fehlen sie zwei Tage, der Schule sind die Hände gebunden.
- Nichtchristliche Familien haben an den christlichen Feiertagen ebenfalls schulfrei. Es darf der Terminplanung dieser Familien abverlangt werden, dass sie diese Feiertage, die ja dann nicht durch religiöse Gebräuche belegt sind, für diejenigen Sachen einsetzen, für welche die Jokertage von christlichen Familien eingesetzt werden (z.B. Familienausflüge, Ferienverlängerung).
Fazit: Jokertage für religiöse Feiertage, die in unserem Schuljahres-Kalender nicht berücksichtigt sind, einzusetzen, ist zumutbar. Dabei werden gerade von bildungsschwachen Schülerinnen und Schülern die Absenzen reduziert. Das Postulat ist deshalb zu überweisen.
Entscheid im Rat: Nicht-Überweisung. (Ja: EDU, EVP, SVP, Nein: alle anderen).
Klingt vernünftig. Drehen wir den sachverhalt um, also wenn wir nicht in unserem heimatland sind, gelten die regeln von vor ort. Können wir uns damit nicht arrangieren werden wit wohl die rückreise antreten oder andere rahmenbedingungen suchen.